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Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Zella-Mehlis

Wir sind Ihr Ansprechpartner rund um die Themen Verkehr und Parken und kümmern uns um die Wahrung der öffentlichen Ordnung. Welche Bereiche das konkret betrifft erklären wir Ihnen im Folgenden gern.

Kontakt
Fachbereichsleiterin Ordnung und Sicherheit

Frau Antje Lotz
Tel.: +49 (0) 3682 / 852 300

lotz@zella-mehlis.de

Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes oder dem Umgang mit Störern. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden kann zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung beitragen und Sie vor Schaden bewahren. Mit diesen Hinweisen wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte und Bestimmungen im Zusammenhang mit Ihrer Veranstaltung geben.

Öffentliche Veranstaltungen, die behördliche Maßnahmen oder einer Genehmigung bedürfen sind vor dem Ereignis bei den jeweils zuständigen Behörden zu beantragen. Solche Veranstaltungen sind z. B.:

  • jegliche Nutzung des öffentlichen Straßenraums im Rahmen einer Veranstaltung

  • Konzerte

  • Stadt- und Vereinsfeste

  • Sondermärkte

  • Fliegende Bauten

  • Offene Feuer

  • Erlaubnis zum Abschuss von Feuerwerkskörpern – Einzureichen beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21, Standort Erfurt

  • Werbung/Plakatierung

Grundsätzlich muss jede öffentliche Veranstaltung zusätzlich beim Ordnungsamt angezeigt werden.

Zur Anzeige nutzen Sie bitte das Formular Veranstaltungsanzeige, das beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung Zella-Mehlis rechtzeitig, spätestens jedoch 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung einzureichen ist.

Handelt es sich bei den Veranstaltungen um ein Motorsportereignis, eine Veranstaltung mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern oder erfolgt die Einreichung der Veranstaltungsanzeige unter eine Woche vor Beginn, dann ist die Veranstaltung erlaubnis- und gebührenpflichtig.

  • Bei Nutzung von städtischen Stromeinrichtungen

    • Anfrage zur Stromnutzung (Formlos)

  • Bei Nutzung von öffentlichem Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege, Fußgängerzone)

    • Straßenverkehrsrechtliche Genehmigung bzw. Sondernutzung diverser öffentlicher Flächen (PDF-Formular)

  • Bei Nutzung von öffentlichen Grünanlagen

    • Antrag für Erlaubnis zur Nutzung öffentlicher Grünanlagen (Formlos)

  • Bei Veranstaltungen, die bis nach 22 Uhr dauern

  • Bei Veranstaltungen mit Marktcharakter zur Erreichung von Marktprivilegien

    • Antrag auf Marktfestsetzung bei Veranstaltungen mit Marktcharakter zur Erreichung von Marktprivilegien (PDF-Formular)

Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zuständig und verantwortlich.

Das gilt für die Einhaltung der Haus- und Saalordnungen, die Einhaltung der sanitär- und verkehrstechnischen Maßnahmen sowie der Gewaltpräventions- und der Jugendschutzauflagen.

Der Veranstalter oder ein von ihm Beauftragter muss während der Veranstaltung ständig vor Ort als Ansprechpartner erreichbar sein.

Der Veranstalter ist für den notwendigen Brandschutz und für die Bereitstellung der notwendigen Löschtechnik (z. B. Feuerlöscher) verantwortlich.

Für die jeweilige Veranstaltung sind ausreichend Parkflächen einzuplanen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Der Veranstalter kann zivilrechtlich für aufkommende Schäden in Anspruch genommen werden, z. B. für Schäden, die durch unsachgemäße Organisation entstehen oder fahrlässiges Handeln des eigenen Personals verursacht werden.

Der Abschluss einer umfassenden Haftpflichtversicherung liegt in der Verantwortung des Veranstalters und ist unbedingt zu empfehlen.

Dem Veranstalter wird geraten, rechtzeitig mit den Rettungs- und Einsatzkräften in Kontakt zu treten, da es nötig sein kann, entsprechend der Größe der Veranstaltung einen Rettungs-, Evakuierungs- und Einsatzplan erstellen zu müssen.

Diese Erarbeitung ist meist zeitaufwendig und bedarf längerfristiger Vorbereitungszeit.

Sofern Sie einen Sicherheitsdienst beauftragen, sollte dieser über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß § 34a GewO verfügen.

Der Veranstalter ist für die Sauberkeit auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zuständig, z. B.:

  • Aufstellen von Papierkörben und Abfallbehältern

  • Sicherstellung der Abfallentsorgung

  • Ein gefahrenloser Zu- und Abgang zur und von der Veranstaltung muss gewährleistet werden (ggf. Beleuchtung der Wege, Streupflicht bei Glätte).

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung durch ihr Verhalten keine Anlieger und Anwohner, um das Veranstaltungsgelände herum, durch unzumutbaren Lärm, Vandalismus und Unrat belästigt werden.

Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten!

Die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes sind einzuhalten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen telefonisch unter +49 (0) 3693 / 485 - 8368 bzw. per Mail an fd.nis@lra-sm.de

Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher (JuSchG) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der derzeit gültigen Fassung sind unbedingt einzuhalten.

Die Bestimmungen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (ThürNRSchutzG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S 257) in der derzeit gültigen Fassung sind zwingend einzuhalten.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise nicht vollständig sind. Für die von Ihnen angezeigte Veranstaltung/Vergnügung können weitere Rechtsvorschriften wie z. B. das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG), die Thüringer Bauordnung (ThürBO), Arbeitsschutzbestimmungen usw. einschlägig sein. Als Veranstalter haben Sie die Pflicht, sich über weitere, zweckdienliche Rechtsvorschriften selbstständig zu informieren.

Plakatierung und Werbebanner

Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist.

Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb von sieben Tagen zu entfernen.

§ 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Zella-Mehlis (OVO Neufassung 2020)

Tierhaltung

Tiere sind so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet oder belästigt werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

Der Halter eines Hundes oder eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Der Halter eines Hundes ist im Weiteren dazu verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen und die Kennzeichnung der Stadtverwaltung Zella-Mehlis anzuzeigen.

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum sind in der Stadt Zella-Mehlis auf öffentlichen oder der Allgemeinheit zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der bebauten Bereiche alle Hunde an einer reißfesten, höchstens 2,00 m langen Leine zu führen.

Sofern es im Einzugsgebiet der Stadt Zella-Mehlis zu einem Beißvorfall mit einem Hund gekommen ist, sollte umgehend das Ordnungsamt der Stadt Zella-Mehlis informiert werden.

Hierbei ist es ohne Belang, ob der Hund einen Menschen, einen anderen Hund oder ein Tier gebissen, verletzt oder sogar getötet hat. Die Sachverhalte werden einzeln geprüft und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen eingeleitet.

Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen der Stadt Zella-Mehlis nicht verunreinigt werden. Hundehalter sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen von Ihren Hunden verpflichtet. Hundehalter, die die Hinterlassenschaften Ihrer Hunde nicht beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen oder gegen die Leinenpflicht verstoßen, können angezeigt werden. Das Ordnungsamt der Stadt Zella-Mehlis kann die Ordnungswidrigkeiten entsprechend ahnden.

Für die Anzeigebearbeitung und Einleitung der entsprechenden Maßnahmen ist es hilfreich, Angaben zum Verursacher mitzuteilen und sich bereit zu erklären, als Zeuge aufzutreten. Sofern der Vorfall mit Bildern dokumentiert werden kann, wäre das für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit hilfreich.

Sofern die Haltung von Nutztieren wie Rindern, Schafen, Ziegen, Hühnern, Enten u. a. beabsichtigt wird, ist das zuständige Veterinäramt beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen zu informieren.

  • Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

  • Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der Daten von Haltern und Hunden (ThürChipVO)

  • § 13 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Zella-Mehlis (OVO Neufassung 2020)

Fischereischein

Wer den Fischfang ausüben möchte, benötigt hierfür einen Fischereischein. Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist die Behörde, in welcher der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

  • Ausgefülltes Antragsformular „Fischereischein“ für die Beantragung oder Verlängerung eines Fischereischeines

  • Bei Erstbeantragung eines Fischereischeines ist, neben dem Antragsformular, auch der Nachweis der Fischereiprüfung und ein aktuelles Passbild vorzulegen.

  • Jugendfischereischein: 12,00 Euro
    (Verwaltungsgebühr: 5,00 Euro/ Fischereiabgabe: 7,00 Euro)

  • Vierteljahres-Fischereischein: 25,00 Euro

    (Verwaltungsgebühr: 10,00 Euro/ Fischereiabgabe: 15,00 Euro)

  • Jahresfischereischein: 18,00 Euro

    (Verwaltungsgebühr: 8,00 Euro/ Fischereiabgabe: 10,00 Euro)

  • 5-Jahres-Fischereischein: 45,00 Euro

    (Verwaltungsgebühr: 15,00 Euro/ Fischereiabgabe: 30,00 Euro)

  • 10-Jahres-Fischereichschein: 70,00 Euro

    (Verwaltungsgebühr: 20,00 Euro/ Fischereiabgabe: 50,00 Euro)

  • Lebenslänglicher Fischereischein: 245,00 Euro

    (Verwaltungsgebühr: 45,00 Euro/ Fischereiabgabe: 200,00 Euro)

§§ 26 ff. Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)

Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung von Fischereischeinen (PDF-Antrag)

Offene Feuer und Feuerwerk

Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager-, Brauchtums- oder anderen offenen Feuern im Freien ist nicht erlaubt. Feuerschalen und Feuerkörbe sind erlaubt, sofern ausschließlich naturbelassenes, trockenes, abgelagertes und unbehandeltes Holz verbrannt wird. Entsprechende Löschmittel sind in ausreichender Menge und in greifbarer Nähe bereitzustellen. Auf schriftlichen Antrag kann die Stadtverwaltung Zella-Mehlis auch Traditions- und Brauchtumsfeuer zulassen.

Das Abbrennen von Feuerwerk mittels Pyrotechnik der Kategorie II (Böller und Raketen) ist in der Zeit vom 02.01. bis 30.12. eines jeden Jahres grundsätzlich verboten. Sofern Sie ein Feuerwerk vom 02.01. bis 30.12. als Kleinfeuerwerk mit Feuerwerkskörpern der Kategorie II abbrennen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen.

§ 16 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Zella-Mehlis (OVO Neufassung 2020)

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung Feuerwerk (PDF-Antrag)
    (Einzureichen beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21, Standort Erfurt)