Das Gewerbeamt der Stadtverwaltung Zella-Mehlis

Wir sind Ihr Ansprechpartner rund um gewerbliche Fragen – von der Anmeldung eines Gewerbes bis zur Maklererlaubnis helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gewerbeamt gern weiter.

Kontakt
Fachdienst Untere Gewerbebehörde

Herr Lukas Hasert
Tel.: +49 (0) 3682 / 852 325

hasert@zella-mehlis.de

Gewerbeanmeldung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Der dafür erforderliche Vordruck ist im Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

Grundsätzlich können alle natürlichen Personen (z. B. Einzelgewerbetreibender) oder alle juristischen Personen, vor allem des Privatrechts (GmbH, Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein) ein Gewerbe anmelden.

Personengesellschaften, z. B. Offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, werden als Zusammenschluss natürlicher und/oder juristischer Personen behandelt.

  • Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformulars erfolgen.

  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.

  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis einer Vollmacht vorzulegen.

  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.

  • Die Nichtanmeldung eines begonnenen Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

  • Gewerbetreibende sind verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung, einen Fragebogen nach entsprechendem Vordruck elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, brauchen eine Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes, vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben ggf. zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)

  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer „GmbH i.G.“

  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung

  • ausgefülltes Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Geschäftsführern

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten.

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Gewerbeabmeldung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle aufgibt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das dafür erforderliche Formular ist im Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

  • Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformulars erfolgen.

  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.

  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis einer Vollmacht vorzulegen.

  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.

  • Das Unterlassen der Abmeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)

  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer „GmbH i.G.“

  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeabmeldung

  • ausgefülltes Beiblatt zur Abmeldung bei mehreren Geschäftsführern

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten.

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Gewerbeummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen.

Das dafür erforderliche Formular ist im Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

  • Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeformulars erfolgen.

  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.

  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis einer Vollmacht vorzulegen.

  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.

  • Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben ggf. zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.

Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)

  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer „GmbH i.G.“

  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeummeldung

  • ausgefülltes Beiblatt zur Ummeldung bei mehreren Geschäftsführern

Für die Anzeige sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten.

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Reisegewerbe

Das Reisegewerbe ist eine Art der gewerblichen Tätigkeiten, das im Titel III der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt ist. Kennzeichnend ist nach § 55 GewO, dass der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, ausübt.

Es gibt zwei Gruppen reisegewerblicher Tätigkeiten:

  • wer in eigener Person Waren feilbietet (zum Verkauf anbietet) oder Warenbestellungen einwirbt, Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen einwirbt

  • wer selbstständige unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht die Erlaubnis, die durch die Ausstellung einer Reisegewerbekarte begründet wird. Das für die Beantragung der Reisegewerbekarte erforderliche Formular ist im Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

  • Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen (§ 60c Abs. 1 GewO).

  • Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei (§ 55a GewO)

  • Im Reisegewerbe sind bestimmte Tätigkeiten verboten (§ 56 GewO)

  • Seit Änderung des § 55 Abs. 1 GewO zum 14.09.2006 benötigt nur der Inhaber (die/der Gewerbetreibende) eine eigene Reisegewerbekarte, dagegen nicht auch die Angestellten. Diesen ist nach § 60c Abs. 2 GewO jedoch eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen

  • Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart gehört nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO zum Reisegewerbe und erfordert eine Reisegewerbekarte. Nicht jedes Mitglied einer Schaustellertruppe muss eine Reisegewerbekarte besitzen, erforderlich ist dies nur für den Inhaber des Geschäftes. Wenn dieser am Ort der Darbietung nicht selbst tätig wird, hat er nach § 60c Abs. 2 GewO einem seiner dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift seiner Reisegewerbekarte auszuhändigen.

Schausteller unterliegen bei ihrer Berufsausübung einer Vielzahl anderer Gesetze und Rechtsgrundlagen (ThürGastG, StVZO etc.)

Folgende Vorschriften sind besonders zu beachten:

  • Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 07.12.1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft z. B. Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte.

  • Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als „fliegende Bauten“ bei jeder einzelnen Aufstellung.

Das Spielrecht findet mit folgenden Besonderheiten Anwendung:

Warenspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, dürfen aufgestellt werden.

Die Aufstellung von Geldspielgeräten ist auf Volksfesten und Jahrmärkten nach der Spielverordnung verboten. Unterhaltungsspiele und Geschicklichkeitsspiele erfordern die Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des LKA bleibt erforderlich.

Bestimmte unbedenkliche Geschicklichkeitsspiele können auch ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erlaubt werden.

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister (nur bei juristischen Personen)

  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  • Haftpflichtpflichtversicherung bei Schaustellergeschäften

Für die Bearbeitung sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 220,00 Euro zu entrichten.

  • § 55 Gewerbeordnung (GewO)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Antragsformular Reisegewerbe (PDF-Formular)

Wanderlager

Unter Wanderlagern gem. § 56 a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man solche Verkaufsveranstaltungen, bei denen ein Unternehmer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes – im Reisegewerbe – von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf oder Dienstleistungen anbietet oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen annimmt.

Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese spätestens zwei Wochen vor Beginn dem Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis anzuzeigen. In der öffentlichen

  • Formfreie unterschriebene Anzeige der Veranstaltung

  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen (z. B. Werbeflyer)

  • Kopien der Reisegewerbekarten (vom Veranstalter und/oder vom bevollmächtigten Vertreter)

§ 56a Gewerbeordnung (GewO)

Maklererlaubnis nach §34 c GewO

Der Maklererlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig:

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will

  2. den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will

  3. Bauvorhaben

    a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will

    b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.

  4. das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will. 

Der dafür erforderliche Antrag ist beim Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich, oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Die Pflichten, welche bei der Ausübung des Gewerbes zu beachten sind, entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung MaBV)

  • Besondere Beachtung kommt dabei dem § 16 der MaBV zu.

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

  • Personalausweis, Reisepass

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personen)

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, nicht älter als drei Monate

  • Auskünfte in Steuersachen oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  • Nachweis vom Insolvenzgericht

Die erhobene Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der beantragten Erlaubnis.

  • § 34 c Gewerbeordnung (GewO)

  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Antragsformular § 34c (PDF-Formular)

Finanzanlagenvermittler nach §34 f GewO

Der Erlaubnis bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  • Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen

  • öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft

  • sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen erbringen will.

  • In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) finden sich neben detaillierten Regelungen zu Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung im Vermittlerregister auch Regelungen zu den Berufspflichten wie z. B. der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht.

  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

  • Personalausweis, Reisepass

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des, nicht älter als drei Monate

  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  • Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung

  • Bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Für die Bearbeitung sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 440,00 Euro zu entrichten.

  • § 34 f Gewerbeordnung (GewO) Finanzanlagenvermittlung

  • Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Antragsformular § 34f Finanzanlagenvermittlung (PDF-Formular)

Immobiliendarlehnsvermittler nach §34 i GewO

Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will.

  • In der Verordnung über Immobiliar-Darlehensvermittlung (ImmVermV) finden sich neben detaillierten Regelungen zu Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung im Vermittlerregister auch Regelungen zu den Verhaltenspflichten.

  • Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

  • Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

  • Ferner muss sich die Hauptniederlassung oder der Hauptsitz des Antragstellers im Inland befinden und die Vermittlungstätigkeit im Inland ausübt werden (§ 34i Abs. 2 Nr. 5 GewO).

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

  • Personalausweis, Reisepass

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis, nicht älter als drei Monate

  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  • Sachkundenachweis für Immobiliendarlehensvermittler

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung

  • bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister

Für die Bearbeitung sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 352,00 Euro zu entrichten.

  • § 34 i Gewerbeordnung (GewO)

  • Immobiliar-Darlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002,341)

Antragsformular § 34 i (PDF-Formular)

Aufsteller-Erlaubnis

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde.

Das für die Beantragung erforderliche Formular ist beim Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt werden, wenn der Antragsteller (oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person) die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

  • Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

  • Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte erst aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spieleverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht. (siehe Ortsgeeignetheitsbestätigung).

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular

  • Personalausweis

  • Für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie eine aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

  • Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen eingetragen ist

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis, nicht älter als drei Monate

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis, nicht älter als drei Monate

  • Nachweis vom Insolvenzgericht

Für die Bearbeitung sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 30,00 Euro zu entrichten.

  • § 33 c Gewerbeordnung (GewO)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Antragsformular Aufsteller-Erlaubnis (PDF-Formular)

Spielhallen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 i Abs.1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das für die Beantragung erforderliche Formular ist beim Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO ist an eine bestimmte juristische oder natürliche Person und an bestimmte räumliche Gegebenheiten gebunden.

  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen, d.h. den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Baurecht, dem Gaststättenrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht.

  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO darf daher insbesondere erst dann erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt oder sonst sichergestellt ist, dass in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.

  • Auflagen hinsichtlich der Lage und der Größe der Spielhalle oder hinsichtlich der Anzahl der Toiletten, der Fluchtwege u. ä. sollen im Baugenehmigungsbescheid geregelt werden.

  • Vor diesem Hintergrund wird dem Antragsteller empfohlen vor der Antragstellung auf Erteilung eine Spielhallenerlaubnis gem. § 33 i GewO in der Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung bei der Unteren Bauaufsicht zu stellen.

  • Liegt eine Baugenehmigung vor oder steht die Erteilung der Baugenehmigung in Erwartung, kann der Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis in der Gewerbebehörde eingereicht werden.

  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller, die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

  • Personalausweis

  • für Ausländer uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sowie aktuelle Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister des Registergerichts (soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen)

  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als drei Monate

  • aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder gemäß Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen beizubringen, z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder)

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts (in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten vier Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte)

  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (in dessen Bezirk der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat)

  • Grundriss der Spielstätte im Maßstab 1:100/ Lageplan der Spielstätte im Maßstab 1:500

  • Automatenaufstellerlaubnis ( § 33 c Abs. 1) in Kopie

Für die Berbeitung sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 10.000,00 Euro zu entrichten.

  • § 33 i Gewerbeordnung (GewO)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002,341)

Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis nach Spielhallengesetz (PDF-Formular)

Sperrzeit

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe oder für Veranstaltungen im Freien und in Festzelten verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

  • Der Antrag ist spätestens drei Wochen vor der Inanspruchnahme einzureichen.

  • persönliche Vorsprache oder per Fax, Postweg, E-Mail (PDF muss unterschrieben sein), auch per Vollmacht möglich

  • persönliche Aushändigung, per Fax oder Postweg möglich

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

  • Vorlage des Registerauszugs bei Unternehmen mit Eintragungspflicht in das Handelsregister (Amtsgericht)

Für die Beabreitung sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 44,00 Euro zu entrichten.

  • § 5 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)

Antragsformular Sperrzeit (PDF-Formular)

Marktfestsetzung

Der für eine Festsetzung erforderliche Vordruck und das vorläufige Anbieter- und Ausstellerverzeichnis ist im Gewerbeamt der Stadt Zella-Mehlis erhältlich oder kann im Folgenden heruntergeladen werden.

Ein Antrag kann gestellt werden für: Volksfeste, Wochenmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte

Der Antrag ist vollständig und spätestens vier Wochen vor Inanspruchnahme einzureichen. Die persönlichen und örtlichen Voraussetzungen werden entsprechend geprüft. Zur Prüfung des Antrags zur Marktfestsetzung ist eine Beteiligung der folgenden Institutionen erforderlich:

  • der Industrie- und Handelskammer

  • der Handwerkskammer Suhl

  • des Ordnungsamtes der Stadt Zella-Mehlis

  • der Unteren Bauaufsicht des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen

  • des Straßenverkehrsbehörde der Stadt Zella-Mehlis

  • des Lebensmittelüberwachungsamt des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen

  • des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen

  • des Umweltamtes des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular

  • Verzeichnis mit Angaben über die Art der anzubietenden Waren, der Aussteller oder Anbieter (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung nur ein vorläufiges Verzeichnis vorgelegt werden kann, ist das endgültige unverzüglich nachzureichen)

  • Lageplan

  • Teilnahmebedingungen

  • Führungszeugnis der Belegart 0, nicht älter als drei Monate (zu beantragen beim Bundesamt für Justiz unter www.fuehrungszeugnis.bund.de)

  • Gewerbezentralregisterauszug der Belegart 9, nicht älter als drei Monate (zu beantragen beim Bundesamt für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Gewerbezentralregister/Auskunft/Auskunft_node.html)

Für die Bearbeitung sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung in Höhe von 156,40 Euro zu entrichten.

  • §§ 64, 65, 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO)

  • § 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) vom 24. September 2002 (GVBl. 2002, 341)