Wir freuen uns immer, wenn Sie sich melden
Das Pass- und Meldewesen der Stadtverwaltung Zella-Mehlis
Wir sind Ihr Ansprechpartner rund um Angelegenheiten aus den Bereichen Leben und Wohnen. Neben der Ausstellung neuer Ausweisdokumente helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicebüros bei der An- und Abmeldung eines Wohnsitzes oder amtlichen Beglaubigen gern weiter.
Für die Bearbeitung Ihrer Anliegen ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Kontakt im Rathaus | Außenstelle Benshausen |
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Fachdienst Pass- und Meldewesen |
Fachdienst Pass- und MeldewesenFrau Ute Happ Öffnungszeiten Dienstag 10 – 12 Uhr // 14 – 18 Uhr |
Erfahren Sie hier mehr zu folgenden Themen
Anmeldung einer Wohnung
Bei Zuzug aus dem In- bzw. Ausland müssen sich meldepflichtige Personen innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache anmelden.
Bei Familien, die eine gemeinsame Wohnung beziehen, kann die Anmeldung durch einen Elternteil für die gesamte Familie erfolgen.
Die Anmeldung von Personen unter 16 Jahren muss durch diejenigen (Erwachsenen) erfolgen, bei denen sie einziehen.
Alle gültigen Ausweisdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Kinderreisepässe)
Bei Minderjährigen: Geburtsurkunden; Sorgerechtserklärungen; sind die Eltern eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigt, ist eine schriftliche Zustimmung beider Eltern für die Ummeldung bei Vorsprache vorzulegen, bei alleinigem Sorgerecht Negativ-Atteste oder Gerichtsbeschlüsse
Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG
bei Wohnungseigentum: Nachweis über das Eigentum
§§ 17, 21, 22, 23, 25 Bundesmeldegesetz (BMG)
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (PDF-Formular)
Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG (PDF-Formular)
Abmeldung einer Wohnung
Ziehen Sie von Zella-Mehlis in eine andere Stadt innerhalb Deutschlands, erfolgt die Abmeldung der Wohnung in Zella-Mehlis bei Anmeldung der Wohnung in der anderen Stadt.
Ziehen Sie hingegen aus Zella-Mehlis ins Ausland, melden Sie die Wohnung durch persönliche Vorsprache ab. Dazu benötigen wir Nachweise über Ihren dauerhaften Aufenthalt im Ausland. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor Wegzug erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung in Zella-Mehlis erfolgt bei der Meldebehörde in Zella-Mehlis oder bei der Meldebehörde, die für Ihren Hauptwohnsitz zuständig ist.
Ziehen Sie aus einer Nebenwohnung aus und haben Ihren Hauptwohnsitz in Zella-Mehlis, erfolgt die Abmeldung der Nebenwohnung durch persönliche Vorsprache im Einwohnermeldeamt der Stadt Zella-Mehlis. Die Abmeldung einer Wohnung muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug erfolgen.
Personalausweis und/oder Reisepass (soweit vorhanden beide Dokumente)
Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Abmeldung einer Wohnung
§§ 17, 21, 22, 23, 25 Bundesmeldegesetz (BMG)
Abmeldung einer Wohnung (PDF-Formular)
Ummeldung einer Wohnung
Bei einem Umzug innerhalb der Stadt Zella-Mehlis müssen sich meldepflichtige Personen innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache ummelden.
Die Ummeldung von Personen unter 16 Jahren, muss durch diejenigen (Erwachsenen) erfolgen, bei denen sie einziehen. Die Ummeldung kann auch durch eine schriftlich bevollmächtige Person erfolgen.
Alle gültigen Ausweisdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Kinderreisepässe)
Bei Minderjährigen: Geburtsurkunden; Sorgerechtserklärungen; sind die Eltern eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigt, ist eine schriftliche Zustimmung beider Eltern für die Ummeldung sowie eine Ausweiskopie des nichtanwesenden Elternteils bei Vorsprache vorzulegen, bei alleinigem Sorgerecht Negativatteste oder Gerichtsbeschlüsse
Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG
bei Wohnungseigentum: Nachweis über das Eigentum
§§ 17, 21, 22, 23, 25 Bundesmeldegesetz (BMG)
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (PDF-Formular)
Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 BMG
Personalausweis / vorläufiger Personalausweis beantragen
Alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Diese Verpflichtung kann auch durch Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllt werden.
Seit dem 02.08.2021 ist die Speicherung von zwei Fingerabdrücken auf dem Personalausweis verpflichtend.
Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Die Beantragung erfolgt bei der Hauptwohnsitzgemeinde.
Die Beantragung eines Personalausweises für Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres obliegt den Sorgeberechtigten. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorgelegt wird. Bei alleinigem Sorgerecht werden Negativ-Atteste vom Jugendamt, Gerichtsbeschlüsse mit Rechtskraftvermerk oder andere geeignete Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.
bisherige Ausweisdokumente
ein aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als ein halbes Jahr), kann auch im Passbildautomaten der Stadtverwaltung Zella-Mehlis gefertigt werden
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienstammbuch (Original)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunde (Original)
bei Eheschließung: Eheurkunde (Original)
bei Namensänderung: entsprechende Urkunde (Original)
bei Minderjährigen: die Zustimmungserklärung beider sorgeberechtigter Elternteile bzw. Nachweis über das alleinige Sorgerecht
für Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro
für Personen über 24 Jahren: 37,00 Euro
vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
Für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
Für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
Vorläufiger Personalausweis: max. 3 Monate
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich!
Die Bearbeitungszeit des neuen Personalausweises beträgt ca. 3 – 4 Wochen.
Die Herstellung erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin. Von dort erhalten Sie eine schriftliche Nachricht (PIN-Brief), dass Ihr Dokument in den nächsten Tagen im Bürgerbüro abzuholen ist. Nach Erhalt dieses Briefs liegt Ihr Personalausweis bei uns zur Abholung bereit.
Die Aushändigung kann an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Nutzen Sie hierfür die Vollmacht zur Abholung eines Personaldokuments.
Bei Abholung legen Sie bitte unbedingt Ihre alten Dokumente vor.
Zustimmungserklärung (PDF-Formular)
Vollmacht (PDF-Formular)
Informationen des BMI zum Personalausweis (www.personalausweisportal.de)
Unser Speed Capture Kiosk – So nutzen Sie die Fotobox
Erfassen Sie noch vor dem Antrag auf Ihr neues Dokument alle notwendigen Daten wie Passfoto, Fingerabdrücke und Unterschrift.
Die Übermittlung des Bildes erfolgt ausschließlich digital an das Einwohnermeldeamt, nur zum Zwecke der Dokumentenerstellung. Das Bild kann weder ausgedruckt noch für andere Behörden ausgehändigt oder übermittelt werden.
Für die Nutzung der Fotobox berechnen wir eine Servicegebühr in Höhe von 10,00 Euro.
Möchten Sie z. B. einen Personalausweis oder Reisepass beantragen, kommen Sie ohne Umwege direkt in die Behörde. Sie müssen kein Passfoto mehr mitbringen. Stattdessen nutzen Sie den Speed Capture Kiosk vor Ort. Der Kiosk passt sich automatisch an Ihre Körpergröße an. Er nimmt drei Fotos auf und prüft deren Qualität. Aus den geeigneten Fotos wählen Sie selbst aus. Erfüllt kein Foto die Anforderungen, müssen Sie die Aufnahmeserie wiederholen.
Wenn für das Dokument erforderlich, erfasst Speed Capture auch die Fingerabdrücke – standardmäßig der beiden Zeigefinger, alternativ eines anderen Fingers derselben Hand (Daumen usw.)
Schließlich unterschreiben Sie auf dem Unterschriften-Pad und speichern Ihre Daten abschließend. Nun kann die Sachbearbeitung das Datenpaket abrufen, prüfen, ob Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift zur Person gehören und direkt in den Antrag übernehmen.
(Express-)Reisepass beantragen
Zur Beantragung ist die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich und erfolgt bei der Hauptwohnsitzgemeinde.
Die Beantragung eines Reisepasses für Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt durch die/den Sorgeberechtigten.
Sind beide Eltern sorgeberechtigt, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn eine schriftliche Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorgelegt wird. Bei alleinigem Sorgerecht werden Negativatteste vom Jugendamt, Gerichtsbeschlüsse mit Rechtskraftvermerk oder andere geeignete Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.
In der Regel dauert die Ausstellung eines Reisepasses ca. vier Wochen.
Es ist möglich, einen Expresspass zu beantragen. Laut Bundesdruckerei werden Expresspassbestellungen, die werktags (Montag bis Freitag) bis 12 Uhr in der Bundesdruckerei eingehen, spätestens am darauffolgenden 3. Werktag, 12 Uhr, der Passbehörde zugestellt.
Fällt die Zustellung auf einen Feiertag (in einem Bundesland), wird die Zustellung am darauffolgenden Werktag vorgenommen. (Für diese Leistung wird von der Stadt Zella-Mehlis keine Gewähr übernommen.) Seit dem 01.11.2007 beinhaltet der Reisepass neben dem biometrischen Bild zwei Fingerabdrücke.
bisherige Ausweisdokumente (soweit vorhanden Reisepass, Kinderreisepass, Personalausweis)
ein aktuelles, biometrisches Passbild (nicht älter als ein halbes Jahr)
Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Familienstammbuch (Original)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Einbürgerungsurkunde (Original)
bei Eheschließung: Eheurkunde (Original)
bei Namensänderung: entsprechende Urkunde (Original)
bei Minderjährigen: die Zustimmungserklärung beider Sorgeberechtigter Elternteile bzw. Nachweis über das alleinige Sorgerecht
Reisepass:
für Personen unter 24 Jahren: 37,50 Euro
für Personen über 24 Jahren: 70,00 Euro
Gebühr für den Expressreisepass: 102,00 Euro
Reisepass mit 48 Seiten für Vielreisende:
für Personen unter 24 Jahren: 59,50 Euro
für Personen über 24 Jahren: 92,00 Euro
vorläufiger Reisepass:
26,00 Euro
Für Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
Für Personen ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
Bei Abholung legen Sie bitte unbedingt Ihre alten Dokumente vor.
Die Aushändigung kann an die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Nutzen Sie hierfür die Vollmacht zur Abholung eines Personaldokuments.
Zustimmungserklärung Sorgeberechtigte (PDF-Formular)
Vollmacht zur Abholung eines Personaldokuments (PDF-Formular)
eID-Karte beantragen
Eine eID-Karte wird ausgestellt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind. Die Karte ist 10 Jahre gültig und kann nicht verlängert werden.
Hauptwohnsitz in der Stadt Zella-Mehlis
Besitz einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Nichtvorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit
gültiger Personalausweis oder Reisepass eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem die jeweilige Staatsangehörigkeit eindeutig hervorgeht
Für die Ausstellung einer eID-Karte erheben wir eine Servicegebühr in Höhe von 37,00 Euro, die bei Antragstellung zu bezahlen ist.
eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
Verlust oder Wiederauffinden eines Ausweisdokumentes
Wer seinen Personalausweis bzw. Reisepass verliert, ist verpflichtet, dies durch eine Verlustanzeige gemäß § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) bzw. § 15 Passgesetz anzuzeigen. Bitte bringen Sie zur Vorsprache ein anderes Ausweisdokument oder Ihr Familienstammbuch bzw. Ihre Geburtsurkunde mit.
Wurde ein Diebstahl eines Dokumentes bei der Polizei angezeigt, so ist die Polizeianzeige bei der Verlustmeldung vorzulegen.
Im Falle des Wiederauffindens ist das Dokument unverzüglich beim „Pass- und Meldewesen“ der Stadtverwaltung Zella-Mehlis vorzulegen, damit auch die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasst werden kann.
Die Verlustanzeige sowie die Meldung des Wiederauffindens sind gebührenfrei.
Sie können die Ausweisfunktionen bequem über die Sperrhotline unter der Telefonnummer 116 116 gebührenfrei sperren lassen. Hierzu wird das Sperrkennwort, welches Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde, benötigt.
Alternativ erfolgt die Sperrung im Zuge der Verlustanzeige vor Ort.
Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauch sofort erkannt wird. Das Online-Ausweisen sowie das Vor-Ort Ausweisen ist nach der Sperrung nicht mehr möglich.
ACHTUNG: Eine Gewährleistung, dass wiederaufgefundene Identitätsdokumente außerhalb Deutschlands uneingeschränkt weiterverwendet werden können, kann nicht gegeben werden. Einige Länder akzeptieren die Löschung eines wiedergefundenen Dokuments aus der INTERPOL-Datenbank nicht und es kann zu Problemen bei Reisen kommen.
Personalausweisgesetz (PAuswG)
Meldebescheinigung beantragen
Sie können zum Nachweis über Ihre Anschrift oder andere für Sie im Melderegister gespeicherter Daten eine Meldebescheinigung beantragen. Einfache Meldebescheinigungen enthalten dabei folgende Angaben:
Familienname und frühere Namen
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
Doktorgrad
Ordensname, Künstlername
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
Die Beantragung erfolgt durch persönliche Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses. Bei Beantragung durch eine bevollmächtigte Person ist eine schriftliche Vollmacht nötig. Die Beantragung ist alternativ auch schriftlich per E-Mail an ema@zella-mehlis.de oder per Brief möglich.
Auf Antrag kann außerdem eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, welche folgende zusätzliche Daten enthalten kann:
Familienstand
Geschlecht
gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, minderjährige Kinder (mit der Angabe von Namen, Geburtsdatum, Anschrift)
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde mit Angabe der Einzugs- und Auszugsdaten
Pro ausgestellte Meldebescheinigung erheben wir eine Servicegebühr in Höhe von 8,00 Euro. Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie zur Begleichung der Verwaltungsgebühr einen Kostenbescheid (Rechnung).
§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM)
Führungszeugnis beantragen
Die Ausstellung eines Führungszeugnisses erfolgt durch das Bundesamt für Justiz in Bonn und wird der Empfängerin bzw. dem Empfänger in der Regel innerhalb von ca. zehn Werktagen zugestellt. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister.
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. Dafür muss sie ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Zella-Mehlis haben.
Das Führungszeugnis kann an Ihre Anschrift (Belegart N) oder an die Anschrift einer Behörde (Belegart O) übersandt werden.
Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein Europäisches Führungszeugnis.
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch,
eine sonstige berufliche oder
ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei der Antragstellung ist ein schriftlicher Nachweis der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis” verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen.
Bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.
Die Beantragung ist alternativ auch online beim Bundesamt für Justiz möglich, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nutzen.
Für die Ausstellung eines Führungszeugnisses erheben wir eine Servicegebühr in Höhe von 13,00 Euro, die bei Antragstellung zu bezahlen sind.
In bestimmten Fällen kann von der Erhebung der Gebühren für ein Führungszeugnis abgesehen werden. Eine Gebührenbefreiung kann ausschließlich bei Beantragung erfolgen – eine Erstattung im Nachhinein ist nicht möglich.
gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
Anschreiben zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Weitere Informationen gibt es auf der Website des Bundesamtes für Justiz (www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis/Fuehrungszeugnis_node.html)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen
Die Ausstellung eines Gewerbezentralregisterauszugs erfolgt durch das Bundesamt für Justiz in Bonn und wird dem Empfänger in der Regel innerhalb von ca. zehn Werktagen zugestellt.
Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragen.
Juristische Personen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der zuständigen Gewerbebehörde.
Die Beantragung ist alternativ auch online beim Bundesamt für Justiz möglich, wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nutzen.
Belegart 1
Auskunft an den Betroffenen, Sie erhalten den Gewerbezentralregisterauszug postalisch an Ihre Anschrift
Belegart 9
Auskunft an eine Behörde – wird direkt an die durch Sie angegebene Behördenanschrift gesandt, bei der Beantragung muss ein Verwendungszweck benannt werden
Für die Ausstellung eines Führungszeugnisses erheben wir eine Servicegebühr in Höhe von 13,00 Euro, die bei Antragstellung zu bezahlen ist.
gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
Gewerbeordnung (GewO)
Weitere Informationen gibt es auf der Website des Bundesamtes für Justiz
Amtliche Beglaubigung
Amtliche Beglaubigungen von Kopien/Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Die Ausstellung von öffentlichen Beglaubigungen kann nur durch einen Notar oder eine Notarin erfolgen. Öffentliche Beglaubigungen dienen in erster Linie für private Zwecke z. B.: Kaufverträge, Antrag auf Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister, etc.
Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift auf einem Dokument Ihre eigene Unterschrift ist. Ihre Unterschrift können nur Sie persönlich, in Gegenwart einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters bei uns beglaubigen lassen.
Wir beglaubigen Ihre Unterschrift auf
Dokumenten, die Sie bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen,
Dokumenten, die Sie wegen eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift bei einer anderen Stelle vorlegen müssen.
Eine Beglaubigung bestätigt, dass Original und Kopie übereinstimmen. Zur Beglaubigung müssen die Originale der Schriftstücke vorliegen.
Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen.
Ausgeschlossen von einer amtlichen Beglaubigung durch das Einwohnermeldeamt sind z. B.
fremdsprachige Dokumente
Verträge
Dokumente ohne Text
Dokumente, die eine besondere Form der Beglaubigung brauchen (z. B. Veräußerungen von Grundstücken, Handelsregister- oder Vereinsregistereinträge, Erbrechtssachen, Vorsorgevollmachten…)
zivilrechtliche Verträge / private Unterlagen / Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen / Abtretungserklärungen für Banken, etc. (zuständig sind Notare).
Erbschaftsangelegenheiten (zuständig sind Notare).
8,00 Euro pro Beglaubigung
0,50 Euro pro Kopie
ab der 10. Seite: Aufschlag 0,80 Euro pro Seite
gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
Vorlage der Originale
Angabe, bei welcher Behörde/Einrichtung die beglaubigte Kopie vorgelegt werden soll und zu welchem Zweck.
Es werden keine Personenstandsurkunden (Abstammungs-, Geburts- oder Eheurkunden) beglaubigt. Diese sind beim ausstellenden Standesamt neu zu beantragen.
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM)
Übermittlungssperre einstellen
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner von Zella-Mehlis hat das Recht den im Folgenden aufgeführten Datenübermittlungen schriftlich zu widersprechen:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträgerinnen und -träger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person (§ 42 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 2 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Absatz 1 BMG)
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Soldatengesetz. Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige.
Bundesmeldegesetz (BMG)
Antrag auf Übermittlungssperre (PDF-Formular)
Untersuchungsberechtigungsschein
Wer seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Zella-Mehlis hat, noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Dazu wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt. Dieser ist bei dem Arzt bzw. der Ärztin abzugeben.
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Untersuchungsberechtigungsschein?
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Steueridentifikationsnummer
Seit 2008 gibt es bereits die individuelle Steueridentifikationsnummer. Sie gilt ein Leben lang. Die Steueridentifikationsnummer finden Sie unter anderem auf Ihrer jährlichen Lohnsteuerbescheinigung oder dem letzten Steuerbescheid.
Auf formlos schriftlichen Antrag kann die Steueridentifikationsnummer auch beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnsitzgemeinde abgefragt werden.
Sie können die Steueridentifikationsnummer außerdem auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern erneut anfordern.
Weitere Informationen zur Steueridentifikationsnummer finden Sie ebenfalls auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern.