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Veröffentlicht am 14.11.2024

Stadtrat setzt die Grundsteuerreform des Bundes um und beschließt Hebesatz-Satzung

Aktuell wird in ganz Deutschland die Grundsteuerreform umgesetzt. Mit diesem Thema hat sich jetzt auch der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis befassen müssen. Gemäß der Vorgaben der entsprechenden Bundesgesetzgebung musste eine neue Hebesatz-Satzung verabschiedet werden. Im Vorfeld waren bereits alle Grundstückseigentümer durch das Land Thüringen aufgefordert, Informationen über ihr Grundstück an das Finanzamt zu melden. Beispielsweise Art und Größe der Bebauung mussten hier angegeben werden. Aus diesen Daten hat das Finanzamt neue Grundstückswerte festgesetzt und Grundsteuermessbeträge für jedes einzelne Grundstück ermittelt. Diese Festsetzungen wurden den meisten Grundstückseigentümern bereits durch Bescheid mitgeteilt.

Aus diesem Grundsteuermessbetrag mal dem Hebesatz, den jede Kommune selbst festlegt, errechnet sich letztendlich die zu zahlende Grundsteuer. Dabei hat der Gesetzgeber darauf orientiert, dass die Einnahmen, die die Kommunen aus der Grundsteuer erzielen, aufkommensneutral bleiben sollen. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer im kommenden Haushaltsjahr in vergleichbarer Höhe wie vor der Grundsteuerreform zufließen sollen. Um das zu erreichen, hat die Stadtverwaltung dem Stadtrat vorgeschlagen, die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 320 v.H. und für die Grundsteuer B auf 450 v.H. festzusetzen. Diesem Vorschlag ist der Stadtrat mehrheitlich gefolgt. Die Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Die Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke unabhängig davon, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden.

8000 Grundstücke im Stadtgebiet

Vom Finanzamt hat der Fachbereich Finanzen der Stadtverwaltung inzwischen die Grundsteuermessbeträge für die einzelnen Grundstücke erhalten. Diese müssen nun in die einzelnen Datensätze zu den 8000 Grundstücken im Stadtgebiet eingearbeitet werden. In rund 50 Prozent der Fälle ist das bereits geschehen und dabei wird deutlich, dass sich die Grundsteuerreform auf die einzelnen Grundstückseigentümer in unserer Stadt ganz unterschiedlich auswirken wird: Einige werden künftig mehr zahlen müssen, andere weniger und bei den Dritten ändert sich die Grundsteuer kaum. Dennoch hätte sich Bürgermeister Torsten Widder lieber eine landesspezifische Regelung für Thüringen gewünscht, als einfach nur das Bundesrecht umzusetzen. „Insgesamt ist bisher leider auch eine Tendenz der Lastenverschiebung weg von den gewerblich genutzten Grundstücken hin zu den Wohngrundstücken durch das neue Modell für die Grundsteuer erkennbar. Ich finde das persönlich so nicht tragbar, aber leider fehlt uns hier die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage durch ein entsprechendes Ausführungsgesetz, welches diese Parameter berücksichtigt. Hier hat man in der Landesregierung in Erfurt nicht erkannt, dass die in Thüringen anzuwendende Bundesregelung zu solchen Verwerfungen führt und hier muss aus meiner Sicht dringend im Jahr 2025 nachjustiert werden. Aber Fakt ist, dass wir aktuell auf Basis der geltenden Rechtslage entscheiden müssen.“

Wichtige Einnahmequelle für die Kommunen

Die Unterschiede bei den finanziellen Auswirkungen auf die einzelnen Grundstückseigentümer resultieren aus dem geänderten Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgelegt wurde. Signifikante Änderungen ergeben sich dort, wo das Grundstück nach der Reform deutlich anders bewertet wurde als es zuvor der Fall war. „Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Kommunen um ihre Aufgaben zu erfüllen. Deshalb danke ich den Mitgliedern des Stadtrats für die Zustimmung zum Verwaltungsvorschlag einer neuen Hebesatz-Satzung. Sie bildet eine Grundlage für den ausgeglichenen Haushalt, den wir auch für das Jahr 2025 wieder aufstellen wollen“, sagt Bürgermeister Torsten Widder.

Die Grundsteuerreform war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erforderlich geworden. Hintergrund ist, dass die bisher angewendeten Grundsteuermessbeträge auf sehr alte Daten zurückgehen: In den neuen Bundesländern auf das Jahr 1935, in den alten auf das Jahr 1964. Mit der Reform soll eine gerechtere Bewertung der einzelnen Grundstücke erreicht werden.

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